1. Fahrpreisbildung

Der Ermittlung der Fahrpreise liegen der Teilstreckenplan und die Fahrpreistabelle zugrunde. Für die Fahrpreisberechnung ist jede Linie in etwa gleich lange Teilstrecken unterteilt. Der Fahrpreis ergibt sich im Regelfall für jede Fahrplanfahrt aus der Anzahl der Teilstrecken, die auf der Strecke zwischen der Fahrtantrittshaltestelle und der Zielhaltestelle befahren werden. Die Fahrpreise sind nach Teilstrecken degressiv gestaffelt. Liegen sowohl Fahrtantritts -als auch Zielhaltestelle in ein und derselben Teilstrecke, so wird der Fahrpreis für die erste Teilstrecke (Mindestbeförderungsentgelt) erhoben. Die Fahrpreise für Verbindungen, in denen auf Omnibusse einer anderen Linie umgestiegen werden muss, ergeben sich aus der Anzahl der befahrenen Teilstrecken je Fahrplanfahrt. replica patek philippe grand complications

Für die Stadtlinien in Bad Langensalza gelten die Tarife des Tarifpunktes 1 der Fahrpreistabelle. Durch das Lösen von zusätzlichen Teilstrecken (entsprechend des Teilstreckenplanes) kann auf Regionallinien durchgelöst werden.

2. Fahrausweise

2.1. Einzelfahrausweise ohne Ermäßigung

Fahrausweise für eine einfache Fahrt berechtigen zu einer Fahrt von der Fahrtantrittshaltestelle nach dem bei Lösung angegebenen Ziel am Lösungstag. Umsteigen auf einen anderen Omnibus ist nur zulässig, wenn die Zielhaltestelle mit dem Omnibus, mit dem die Fahrt angetreten wurde, nicht oder nur über Umwege erreicht wird. Der jeweils nächstfolgende Anschluss ist zu nutzen. Rückfahrten zum Ausgangspunkt und Rundfahrten sind nicht zulässig. Fahrausweise für eine einfache Fahrt berechtigen durch das Lösen einer zusätzlichen Teilstrecke die vorherige Nutzung bzw. die nachfolgende Weiterfahrt in den Stadtverkehren und umgekehrt.

2.2. Unentgeltliche Beförderung und ermäßigte Einzelfahrausweise

2.2.1. Unentgeltliche Beförderung

Unentgeltlich befördert werden:

  • Kinder/Kinderwagen
  • Schwerbehinderte
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für die kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, die in Begleitung eines Fahrgastes sind, der in Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, jedoch nicht mehr als 2 Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert (giltnicht für Reisegruppen). Jedes weitere Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr hat denermäßigten Einzelfahrpreis zu entrichten.
  • Schwerbehinderte werden unentgeltlich befördert, wenn sie die Voraussetzungen derjeweils gültigen Fassung des Schwerbehindertengesetzes erfüllen und den entsprechend gekennzeichneten Ausweis mit einer gültigen Wertmarke unaufgefordert vorzeigen.

Kinderwagen sowie Hand- und Reisegepäck werden unentgeltlich befördert.

2.2.2. Ermäßigte Einzelfahrausweise

ermäßigte Einzelfahrausweise erhalten:

  • Kinder
  • Inhaber einer 5- Fahrten-Karte Erwachsener
  • Inhaber einer 5-Fahrten-Karte Kind
  • Reisegruppen
  • Kinder zwischen 6 und 11 Jahren fahren zum günstigen Kindertarif.

Die 5-Fahrten-Karte Erwachsener berechtigt zu Fahrten mit einem rabattierten Einzelfahrpreis für Erwachsene. Vor jedem Fahrtantritt ist der Fahrausweis auf dem dafür vorgesehenen Feld vom Busfahrer zu entwerten bzw. vom Fahrgast selbst amautomatischen Entwerter. Der Fahrausweis ist bei Trennung ungültig. Die 5-Fahrten-Karte Kindberechtigt zu 5 Fahrten mit dem ermäßigten EinzelfahrpreisKind (keine zusätzliche Rabattierung). Vor jedem Fahrtantritt ist der Fahrausweis aufdem dafür vorgesehenen Feld vom Busfahrer zu entwerten bzw. vom Fahrgast selbst amautomatischen Entwerter. Der Fahrausweis ist bei Trennung ungültig.

Das Gruppenticket gilt auf allen Linien und Teilstrecken. Gruppen von 11 Personen bis 20 Personen erhalten einen Rabatt von 30 % und Gruppen ab 21 Personen erhalten einen Rabatt von 40 % auf den jeweils gültigen Einzelfahrpreis einesErwachsenen alsSammelfahrschein.

2.3. Beförderung von Sachen und Tieren

Für sonstige vom Fahrgast mitgeführte Gegenstände (SKI, Schlitten, Fahrräder) auch Hunde, soweit sie zur Beförderung zugelassen sind, ist das Beförderungsentgelt in Höhe des ermäßigten Einzelfahrausweises Kind zu entrichten.

2.4. Zeitkarten

2.4.1. Zeitkarten für jedermann

Zeitkarten für jedermann sind erhältlich als:

  • Wochenkarte (in der Kalenderwoche gültig bzw. gleitend)
  • Monatskarte (im Kalendermonat gültig bzw. gleitend)
  • Jahreskarte (für 12 Kalendermonate gültig – zum Preis von 10 Monatskarten)

Zeitkarten für jedermann sind streckenbezogen. Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich.Sie berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes. Desweiteren berechtigen sie an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes zur Mitnahme von weiteren 3 Personen,von denen nur eine das 12. Lebensjahr vollendet haben darf.

2.4.2. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr

Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind erhältlich als:

  • Schülerwochenkarte (in der Kalenderwoche gültig bzw. gleitend)
  • Schülermonatskarte (im Kalendermonat gültig bzw. gleitend)
  • Schülersammelkarte (Gültigkeit als Wochen – oder Monatskarte festgeschrieben)

Die Anspruchsberechtigung für Zeitkarten im Ausbildungsverkehr ist vom Auszubildenden nachzuweisen.

Zum Bezug von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind berechtigt:

  • Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
  • nach Vollendung des 15. Lebensjahres

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater Allgemeinbildender Schulen, Berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Akademien, Hochschulen mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landesvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder der Besuch dieser Schulenund sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzförderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifizierung für die Zulassung alsBeamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Zeitkarten im Ausbildungsverkehr bestehen aus einer von der Verkehrsgesellschaft bestätigten Schülerkarte und einem dazugehörigen Monats- oder Wochenfahrschein. Die Anträge auf Schülerkarten im Ausbildungsverkehr müssen vom Inhaber mit Tinte oder Kugelschreiber vollständig ausgefüllt und incl. einem Lichtbild im Verkehrsbetrieb abgegeben werden. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind personengebunden und nicht übertragbar. Sie werden streckenbezogen für die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort ausgestellt.Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes.

Schülersammelkarten werden ausschließlich an Schüler, für die gemäß des Schulreformgesetzes der Länder und der jeweiligen gültigen Fassung der Kreistagsbeschlüsse der Landkreise die Beförderung zwischen Wohnort und Schule finanziert wird, ausgegeben. Die Gültigkeit erstreckt sich auf die festgeschriebenen Wochen und Monate und die eingetragene Strecke. Der Preis der Schülersammelzeitkarte ergibt sich aus der Summe der Schülerzeitkartenpreise entsprechend der Festlegung für jedes Jahr.

Zeitkarten im Stadtverkehr sind nicht streckenbezogen, sondern als Netzkarte in dem jeweiligen Stadtverkehr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer zu nutzen.

2.5. Tagesticket (am Lösungstag gültig)

Das Tagesticket ist für Jedermann erhältlich und gilt für die Stadtlinien in Bad Langensalza. Es berechtigt am Lösungstag zum Umsteigen und beliebig häufigen Fahrten im gesamten Liniennetz des Stadtverkehrs in Bad Langensalza.

3. Die Gültigkeit aller Fahrscheine endet 1 Monat nach Tarifänderung.

Hier finden Sie die Tarifbestimmungen im PDF-Format zum Ausdrucken.

Ihr Ansprechpartner

Tarifbestimmungen

Mario König
Geschäftsführer